Mutterschutz gemäss ArG – Kurzüberblick
Der Mutterschutz ist im Arbeitsgesetz (ArG) sowie in der ArGV 1 und ArGV 3 geregelt. Er dient dem Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Müttern.
Zentrale Punkte:
-
Arbeitgeber müssen die Gesundheit von Mutter und Kind schützen (Art. 6 ArG).
-
Gefährliche oder beschwerliche Arbeiten (z. B. Gefahrstoffe, schwere körperliche Arbeit, Lärm, Nachtarbeit) sind unzulässig.
-
Der Arbeitsplatz ist anzupassen oder eine gleichwertige Ersatzarbeit anzubieten.
-
Nachtarbeit ab der 8. Schwangerschaftswoche nur freiwillig; sonst Anspruch auf Tagesarbeit oder 80 % Lohn.
-
Beschäftigungsverbot:
-
8 Wochen nach der Geburt zwingend
-
bis 16 Wochen nur auf Wunsch der Mutter
-
-
Stillende Mütter haben Anspruch auf bezahlte Stillzeiten und geeignete Räumlichkeiten.
-
Während Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt besteht Kündigungsschutz.
Fazit:
Mutterschutz ist Pflicht des Arbeitgebers und zentraler Bestandteil des betrieblichen Gesundheits- und Arbeitsschutzes.